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Corona Teststationen

Bürgerteststationen in Dithmarschen:

 

Brunsbüttel
NUR NOCH BIS ZUM 28.02.2023 geöffnet
Kopernikusstraße 4-6 (Zugang über Heisenbergstraße), 25541 Brunsbüttel (Hinter dem Tabakladen) 

Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 09:00 -17:45
Sa, So 10:00 -13:00

 

Marne
NUR NOCH BIS ZUM 28.02.2023 geöffnet
Süderstraße 56, 25709 Marne

Öffnungszeiten:
täglich    09:00 - 11:00 und 16:00 - 18:00


 

Friedrichskoog
derzeit geschlossen

 

Hier für das digitale Testzertifikat anmelden und die Bescheinigung direkt aufs Handy bekommen

 

FAQ

 

Wer kann sich in einer Teststation weiterhin kostenfrei testen lassen?

Bestimmte Personen können sich in Teststationen weiterhin kostenlos testen lassen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass sie asymptomatisch sind. Asymptomatisch sind sie dann, wenn bei ihnen aktuell kein typisches Symptom oder ein sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt. Typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust. Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten das Vorgehen mir ihrer Ärztin oder ihrem Arzt abklären und gegebenenfalls dort testen lassen.

Folgende asymptomatische Personen haben –  nach der maßgeblichen Testverordnung des Bundes – Anspruch auf einen kostenlosen Antigenschnelltest in Teststationen:

  • Kinder unter 5 Jahren (also bis zum fünften Geburtstag)

  • Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten.

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.

  • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

  • Personen, die mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in demselben Haushalt leben.

  • Personen, die in folgenden Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen nach dem Infektionsschutzgesetz, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen, voll- oder teilstationäre Einrichtungen der Pflege.

  • Personen, die eine Person besuchen möchten, die in einer der im vorigen Spiegelstrich genannten Einrichtungen oder Unternehmen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht ist.

  • Personen mit Behinderungen, die im Rahmen des Persönlichen Budgets nach dem SGB IX andere Personen beschäftigen, sowie diese beschäftigten Personen.

  • Pflegepersonen nach dem SGB XI, die nicht erwerbsmäßig einen pflegebedürftigen Menschen in dessen häuslicher Umgebung pflegen.



  • Wer kann sich nach der Testverordnung des Bundes für einen Eigenanteil von 3 Euro in einer Teststation testen lassen?
  • Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden, können einen Antigenschnelltest für einen Eigenanteil von 3 Euro in Anspruch nehmen. Das gilt auch für Personen, die am selben Tag Kontakt zu einer Person ab 60 Jahren oder Kontakt zu einer Person haben werden, die aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko hat, schwer an Covid-19 zu erkranken. Auch Personen, die durch die Corona-Warn-App eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ (sog. „rote Kachel“) erhalten haben, dürfen sich ebenso für den Betrag von 3 Euro in einer Teststation testen lassen.



  • Allen anderen Personen, die nicht die Voraussetzungen für eine kostenlose Testung oder eine Testung mit einem Eigenanteil von 3 Euro erfüllen, müssen 10€ an der Teststation zahlen
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